22. August 2019 | Energy Management, Gastbeitrag, What´s new in Retail

Durch das Messstellenbetriebsgesetz steht ein Stromzähleraustausch bevor

Schwarz und analog hat ausgedient: In einigen Monaten beginnt der gesetzlich verordnete Smart Meter-Rollout. Was bedeutet der Einbau digitaler, vernetzter Stromzähler für Einzelhändler und Filialisten?

Das Messstellenbetriebsgesetz regelt, dass die herkömmlichen Stromzähler (Ferraris-Zähler) durch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme ersetzt werden müssen. Wenn der Smart-Meter-Rollout in den kommenden Monaten offiziell anläuft, müssen Einzelhändler zu jeder Zeit damit rechnen, dass die vorhandenen Zähler auf eigene Kosten ausgetauscht werden. Trifft diese Ankündigung per Brief ein, teilt der grundzuständige Messstellenbetreiber gleich einen Wechseltermin mit.

Dieser grundzuständige Messstellenbetreiber ist in aller Regel der örtliche Netzbetreiber. Dieser wird vom Gesetzgeber mit dem Einbau der modernen Zählerinfrastruktur innerhalb klar geregelter Fristen und definierten Preisen beauftragt. Der Netzbetreiber entscheidet also aufgrund seines eigenen Rollout-Plans, wann der Zähler des jeweiligen Einzelhändlers ausgetauscht wird. In der Regel beginnen die Messstellenbetreiber mit den Verbrauchern, die mehr als 50.000 Kilowattstunden aufweisen – und gehen dann nach dem umgekehrten Größenprinzip vor.

Was unterscheidet die Moderne Messeinrichtung und das Intelligente Messsystem voneinander?

Technisches Gerät mit Platine halb geöffnet; copyright: Discovergy

Smart Meter Gateway © Discovergy

Während im allgemeinen Verständnis für digitale und vernetzte Stromzähler vom Smart Meter gesprochen wird, unterscheidet der Gesetzgeber die Moderne Messeinrichtung vom Intelligenten Messsystem. Der entscheidende Unterschied: Das Intelligente Messsystem verfügt über eine Kommunikationseinheit, das sogenannte Smart Meter-Gateway. Dieses ist unter anderem für die sichere Datenübertragung und Kommunikation mit weiteren Marktpartnern im Energiemarkt zuständig.

Grundzuständige Messstellenbetreiber verbauen zumeist die Messtechnik, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für Unternehmen, die bis zu 100.000 Kilowattstunden elektrische Energie pro Jahr verbrauchen, ist gesetzlich eine Preisobergrenze (Moderne Messeinrichtung: 20 Euro pro Jahr / Intelligentes Messsystem: abhängig von Verbrauchs- und Erzeugungsgruppen) für die Umrüstung zu einem der beiden Zählertypen festgelegt. Diese Obergrenzen gibt es einerseits für den Energieverbrauch, andererseits aber auch für die Energieerzeugung – also, wenn das Unternehmen auf dem Dach des Geschäfts eine PV-Anlage für den Eigenverbrauch betreibt.

Was bringt proaktives Handeln?

Einzelhändler, die den Prozess des Umrüstens im Griff behalten wollen, sollten in den kommenden Wochen proaktiv handeln. Wer auf den Pflichteinbau eines Stromzählers durch den Messstellenbetreiber, hat keine Kontrolle darüber, von wem welches Gerät eingebaut wird. Grundsätzlich aber können Unternehmen, wie andere Verbraucher auch, ihren Messstellenbetreiber frei wählen.

Die gezielte Wahl des Messstellenbetreibers kann Vorteile haben: Anbieter wie Discovergy, die bundesweit tätig sind, können den Messstellenbetrieb für sämtliche Filialen in Deutschland aus einer Hand anbieten. Das spart Verwaltungskosten und gibt Sicherheit.

Außerdem kann sich der Einzelhändler dann bewusst für einen Umrüstzeitpunkt entscheiden – und damit beispielsweise von größerer Transparenz profitieren. Denn Discovergy etwa ermöglicht die Echtzeit-Visualisierung von Energieverbrauch und Energieerzeugung via App und Web-Portal. Zukünftig können damit einzelne Filialen und deren Energieverbrauch miteinander verglichen und beispielsweise Energieeffizienz-Maßnahmen zunächst getestet und dann durchgeführt werden.

Wer die volle Kontrolle über Prozess, Kosten und Energieverbrauch haben möchte, sollte nicht auf den Brief des grundzuständigen Messstellenbetreibers warten: Wer vor dem Rollout-Start handelt, bekommt den achtjährigen Bestandsschutz, welcher durch das Messstellenbetriebsgesetz definiert ist. So kann der grundzuständige Messstellenbetreiber nicht mehr eingreifen und der Einzelhandel profitiert acht Jahre lang von den gewonnenen Mehrwerten bei gleichbleibenden Kosten!

Autor: Joachim Lang, Sales Director, Discovergy
Erstveröffentlichung auf iXtenso – Magazin für den Einzelhandel

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