Die Kasse muss stimmen! 2018 drohen unangemeldete Kassenkontrollen
19. September 2018 | News, Retail Technology, What´s new in Retail

Ab 2020 müssen die elektronischen Kassensysteme aller Kaufleute durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht vor, elektronische Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System umzustellen. Schon seit Anfang 2018 können Kaufleuten aber unangemeldete Kassenkontrollen drohen! Damit will die Finanzbehörde Steuerbetrug zeitnah aufklären und Manipulationen verhindern.

Kaufleute müssen die digitalen Einzelaufzeichnungen auf einem Speichermedium sichern, damit diese bei Prüfungen des Finanzamts jederzeit verfügbar sind. Innerhalb eines Monats nach Anschaffung eines solchen Systems muss der Kaufmann dem Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck die Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung, die Anzahl und Seriennummer der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie das Datum der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme übermitteln. Neu ist auch die unangekündigte Kassennachschau, die bereits seit Anfang 2018 als weiteres Instrument der Steuerkontrolle genutzt werden kann. Kaufleute müssen also jederzeit mit unangemeldeten Kassenkontrollen rechnen!

Insbesondere in bargeldintensiven Unternehmen wie dem Einzelhandel gerät die Prüfung der Daten elektronischer Kassen zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Fehler können hier schwerwiegende Folgen haben: Entdeckt der Prüfer fehlerhafte Kassendaten, kann er im Zweifel die gesamte Buchführung verwerfen. Hinzuschätzungen von bis zu 10 Prozent der Umsätze auf den bisher ermittelten Gewinn sind keine Seltenheit.

Die neuen Regeln gelten für alle Kaufleute, die elektronische Kassensysteme nutzen. Sie beziehen sich auch auf Bedienerfehler und fehlende oder mangelhafte Verfahrensdokumentationen zum Kassensystem.

„Wir bieten deshalb seit Kurzem eine neue Dienstleistung an, um unsere Mandanten vor Nachforderungen bei Betriebsprüfungen zu schützen. Bei kassenbezogenen Fragestellungen im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen können sie auf unsere umfassende Unterstützung bauen“, erläutert Holger Novy, Steuerberater und Zweigniederlassungsleiter am Standort Oldenburg der ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH. „Dennoch ist es im Vorweg aus unserer Sicht unerlässlich, die Verfahrensdokumentation zur Kassenführung zu erstellen, die die Finanzverwaltung fordert. Allein deren Fehlen kann als formaler Mangel ausgelegt werden und somit eine Schätzungsbefugnis begründen. Unsere Erfahrungen zeigen, den gesteigerten Einsatz immer restriktiverer Mittel, um steuerliche Mehrergebnisse zu generieren.“

Quelle: ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH

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